ISMS · NIS-2 · §33 BSIG
NIS-2 Registrierung beim BSI
Mit dem Inkrafttreten des NIS2UmsuCG am 6. März 2026 gilt die gesetzliche Registrierungspflicht für wesentliche und wichtige Einrichtungen. Die Frist läuft bis zum 6. Juni 2026. SECURAM bereitet die Unterlagen vor, prüft die Sektoreinstufung und begleitet die Registrierung im BSI-Meldeportal bis zur Bestätigung.
Ausgangslage
Pflicht statt Empfehlung: §33 BSIG gilt seit März 2026
Das NIS2UmsuCG trat am 6. März 2026 in Kraft. Die Registrierungsfrist endet am 6. Juni 2026. Wer nicht registriert ist, verstößt eigenständig gegen das Gesetz.
Der Deutsche Bundestag hat mit dem NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) die EU-Richtlinie NIS-2 (EU 2022/2555) in nationales Recht überführt. Seit dem Inkrafttreten am 6. März 2026 gilt für alle wesentlichen und wichtigen Einrichtungen im Sinne des Gesetzes die Pflicht zur Registrierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach §33 BSIG. Die Registrierung ist keine freiwillige Maßnahme, sondern eine gesetzlich verankerte Meldeobliegenheit.
Das BSI hat für die Registrierung das BSI-Meldeportal eingerichtet. Dort müssen betroffene Einrichtungen Angaben zur Sektorzugehörigkeit, zur Einstufung als wesentliche oder wichtige Einrichtung sowie Kontaktdaten für Meldungen von Sicherheitsvorfällen hinterlegen. Die Geschäftsleitung trägt nach §38 BSIG die persönliche Verantwortung für die fristgerechte Registrierung.
Eine unterlassene oder fehlerhafte Registrierung ist ein eigenständiger Verstoß. Sie kann unabhängig davon geahndet werden, ob die Sicherheitsmaßnahmen nach §30 BSIG bereits umgesetzt sind. SECURAM unterstützt bei der Vorbereitung, prüft die Angaben auf Vollständigkeit und Korrektheit und begleitet den Prozess bis zur Registrierungsbestätigung des BSI.
Leistungsumfang
Was SECURAM bei der BSI-Registrierung übernimmt
Von der Prüfung der Einstufung bis zur Registrierungsbestätigung: Wir begleiten den gesamten Prozess.
Prüfung der Sektoreinstufung
Verifizierung der Zuordnung als wesentliche oder wichtige Einrichtung nach Anhang I oder II. Grundlage ist eine abgeschlossene Betroffenheitsanalyse oder eine Kurzprüfung als Teil der Registrierungsbegleitung.
Benennung der Ansprechpartner
Festlegung und Dokumentation des Single Point of Contact (SPOC) für Informationssicherheit sowie des technischen Kontakts für die BSI-Meldestelle. Beide Rollen sind für die Registrierung zwingend erforderlich.
Zusammenstellung der Unterlagen
Aufbereitung aller erforderlichen Angaben nach §33 BSIG: Unternehmensname, Adresse, Sektorzugehörigkeit, Einstufungskategorie, SPOC-Kontaktdaten und technische Erreichbarkeit für Vorfallsmeldungen.
Begleitung im BSI-Meldeportal
Unterstützung bei der Registrierung über das BSI-Meldeportal. Prüfung der Angaben auf Vollständigkeit vor der Übermittlung. Begleitung bei Rückfragen des BSI nach der Registrierung.
Dokumentation für die Geschäftsleitung
Erstellung einer Registrierungsdokumentation für die interne Ablage und den Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden. Die Geschäftsleitung erhält eine Übersicht über Registrierungsdaten, Fristen und verantwortliche Personen.
Aktualisierungspflicht im Blick behalten
Hinweis auf die laufende Aktualisierungspflicht: Änderungen bei Ansprechpartnern, Kontaktdaten oder Sektorzugehörigkeit sind dem BSI unverzüglich zu melden. SECURAM richtet auf Wunsch eine Erinnerungsfunktion im Rahmen des ISBaaS-Betriebs ein.
Ablauf
Von der Beauftragung zur Registrierungsbestätigung
Sektoreinstufung und Angaben klären
Prüfung oder Übernahme der bestehenden Betroffenheitsanalyse. Festlegung der Einstufung als wesentliche oder wichtige Einrichtung. Benennung von SPOC und technischem Kontakt durch die Geschäftsleitung.
Unterlagen aufbereiten und prüfen
Zusammenstellung aller Pflichtangaben für das BSI-Meldeportal. Qualitätssicherung der Angaben auf Vollständigkeit und inhaltliche Korrektheit. Abstimmung mit der Geschäftsleitung vor der Übermittlung.
Registrierung im BSI-Meldeportal
Durchführung der Registrierung über das BSI-Meldeportal (meldeplattform.bsi.bund.de). Prüfung der Eingangsbestätigung und Dokumentation der Registrierungsdaten.
Dokumentation und Übergabe
Erstellung der Registrierungsdokumentation für die Geschäftsleitung. Übergabe an den Informationssicherheitsbeauftragten. Einrichtung einer Wiedervorlage für die laufende Aktualisierungspflicht.
Zeitangaben gelten für ein einzelnes Unternehmen mit abgeschlossener Betroffenheitsanalyse. Bei Konzernstrukturen oder mehreren registrierungspflichtigen Einheiten ist eine gesonderte Planung erforderlich.
Fristen und gesetzliche Grundlagen
Was das NIS2UmsuCG vorschreibt
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat mit der Orientierungshilfe zu den Melde- und Registrierungspflichten nach NIS2UmsuCG konkrete Hinweise zur Umsetzung veröffentlicht. Die Registrierung ist der erste bußgeldbewehrte Pflichtschritt, dem weitere Maßnahmen nach §30 BSIG folgen. Unternehmen, die bereits nach dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 als KRITIS-Betreiber registriert sind, müssen ihre Registrierung nach dem neuen Recht prüfen und gegebenenfalls aktualisieren.
Nächste Schritte
NIS-2-Compliance: Registrierung ist Schritt zwei
Die Betroffenheitsanalyse klärt, ob NIS-2 gilt. Die Registrierung ist die erste gesetzliche Pflicht. Danach folgen GAP-Analyse, Umsetzung und laufender Betrieb.
Die BSI-Registrierung ist fristgebunden und bußgeldbewehrt. Sie schafft noch keine NIS-2-Konformität, ist aber Voraussetzung für die weitere Compliance.
Laufender Betrieb
ISBaaS — Externer Informationssicherheitsbeauftragter
Mit dem ISBaaS-Modell übernimmt SECURAM die Rolle des externen Informationssicherheitsbeauftragten. Das umfasst auch die laufende Pflege der BSI-Registrierung, die Überwachung von Aktualisierungspflichten und die Koordination mit der BSI-Meldestelle bei Sicherheitsvorfällen.
§38 BSIG verpflichtet die Geschäftsleitung persönlich zur Aufsicht über die Informationssicherheit. Der ISBaaS entlastet operativ, ohne die rechtliche Verantwortung abzunehmen. Änderungen bei Ansprechpartnern oder Kontaktdaten werden über den ISBaaS-Dienst proaktiv ans BSI gemeldet.
- Laufende Pflege und Aktualisierung der BSI-Registrierung
- Koordination mit der BSI-Meldestelle bei Sicherheitsvorfällen
- NIS-2-Compliance-Überwachung und Management-Berichterstattung
Häufige Fragen
FAQ — NIS-2 BSI-Registrierung
Registrierung bis 6. Juni 2026
Die Frist läuft. SECURAM bereitet Ihre BSI-Registrierung nach §33 BSIG in wenigen Tagen vor.
Registrierung vorbereiten →Nächster Schritt
Nach der Registrierung: NIS-2-Konformität aufbauen
Noch nicht analysiert?
Bevor Sie sich registrieren, muss die Sektoreinstufung gesichert sein. Die Betroffenheitsanalyse liefert das dokumentierte Gutachten als Registrierungsgrundlage.
Zur Betroffenheitsanalyse →NIS-2 GAP-Analyse
Nach der Registrierung folgt die Bestandsaufnahme. Die GAP-Analyse zeigt, welche Sicherheitsmaßnahmen nach §30 BSIG bereits vorhanden sind und wo Handlungsbedarf besteht.
GAP-Analyse anfragen →ISBaaS übernehmen lassen
Der externe Informationssicherheitsbeauftragte kümmert sich dauerhaft um BSI-Registrierung, Meldepflichten und NIS-2-Compliance, ohne dass eine Vollzeitstelle besetzt werden muss.
Mehr zu ISBaaS →Kontakt
Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.
Ihre Ansprechpartnerin
Nadine Eibel
Gründerin & Geschäftsführerin
SECURAM Consulting GmbH
Über 20 Jahre Erfahrung in IT-Security und Informationssicherheit. Zertifiziert als CISM, Lead Auditorin ISO 27001 und ITIL Expert.
Kontaktdaten
20354 Hamburg
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